Erwachsene, die beim Schlafen unter einer obstruktiven Schlafapnoe leiden, können künftig eine Unterkiefer-Protrusionsschiene zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschrieben bekommen.
Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte dürfen diese Schiene entsprechend dem heute durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffenen Beschluss verordnen, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden kann. Den Antrag, den medizinischen Nutzen der Protrusionsschiene bei Schlafapnoe zu bewerten, hatte die Patientenvertretung im G-BA gestellt. Die obstruktive Schlafapnoe ist die häufigste Form von Atmungsstörungen beim Schlafen. Es gibt viele verschiedene Ursachen und Risikofaktoren für sie. Neben starkem Übergewicht spielen auch anatomische Besonderheiten im Mund- und Rachenraum häufig eine Rolle. Die Wahrscheinlichkeit, an einer obstruktiven Schlafapnoe zu erkranken, nimmt ab dem 45. Lebensjahr stetig zu. Die Therapie der obstruktiven Schlafapnoe hängt unter anderem vom jeweiligen Schweregrad ab. Können bei leichten Erkrankungen Gewichtsreduktion und eine andere Schlafposition helfen, greift man bei zunehmendem Schweregrad auf eine Überdrucktherapie als Standard zurück. Dabei wird über eine Atemmaske beim Schlafen ein Überdruck erzeugt, der die Atemwege offenhält. Führt die Überdrucktherapie nicht zum Behandlungserfolg, ist zukünftig auch die Unterkiefer-Protrusionsschiene zulasten der GKV einsetzbar. Die Unterkiefer-Protrusionsschiene wird für die Betroffenen zahntechnisch individuell angefertigt. Die zweiteilige verstellbare Schiene wird während des Schlafens auf den Zähnen getragen. Das Gerät drückt den Unterkiefer sanft nach vorne. Dadurch wird das Gewebe, an dem die Zunge im Mundraum angewachsen ist, gespannt und die Zunge nach vorne gezogen. Die Muskeln bleiben stabil und die Atemwege offen. Der G-BA-Beschluss fußt auf einem Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und Stellungnahmen von wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Er wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach verhandeln (Zahn)Ärzte und Krankenkassen die Höhe der (zahn)ärztlichen Vergütung, auch auf Grundlage einer noch zu entwickelnden Regelung in einer Richtlinie im vertragszahnärztlichen Bereich. Die Unterkiefer-Protrusionsschiene kann als vertragsärztliche Leistung verordnet werden, wenn die Abrechnungsziffern vorliegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begrüßte die Entscheidung des G-BA.