Leser fragen
Frage:
gestern hatte ich in der „DZW“ einen Artikel gelesen in dem beschrieben wurde, dass Patienten sogar nun „Online die Leistungen des Arztes und des Zahnarztes abrufen“ bzw. einsehen können? Stimmt denn das wirklich? Die Patienten können oder könnten dies doch in keinster Weise beurteilen, oder? Ich frage mich was das bringen soll? Macht das denn (sofern dies stimmen würde) überhaupt jemand?
Antwort
Ich habe den zitierten Artikel nicht gelesen. Es würde jedoch vollständig dem Datenschutzgesetz widersprechen wenn uneingeschränkt Einsicht online in sensible Patientendaten gewährt würde. Leistungen eines (Zahn)Arztes sind ja leicht dechiffrierbar als Krankheiten. Es ist durchaus vorstellbar dass einzelne Kassen ihren Mitgliedern diesen „Service“ anbieten (wollen), sie würden jedoch wegen der gegebenen Unsicherheiten von Onlineinhalten (bisher ist niemand und nichts sicher, siehe NSA!) m.E. gegen den Schutz persönlicher Daten verstoßen. (Zahn)Ärzte genießen wenig Schutz, aber Patienten. So ließe sich die Online Aktivität mit Hinweis auf Patientenrechte aushebeln.
Der zitierte Artikel stammt vom 4.1.22013, Titel „Patientenquittung online abrufbar“ – es wird auf eine Aktion der BEK verwiesen, ohne Kommentar.
Auf der im Artikel angegeben Internetseite der BEK findet sich folgender Text:
Patientenquittung
Wer es wünscht, kann von der BARMER GEK oder von seinem Behandler eine Patientenquittung erhalten, in der über die während des Arztbesuches oder der Krankenhausbehandlung erbrachten und mit der Krankenkasse abgerechneten Leistungen und vorläufigen Kosten informiert wird.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das so genannte Sachleistungsprinzip. Danach rechnen die Leistungserbringer die Kosten für die medizinischen Behandlungen mit den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder direkt mit der BARMER GEK ab. Deshalb können Patientinnen und Patienten nicht automatisch nachvollziehen, welche Leistungen zu welchen Kosten abgerechnet werden.
Zur besseren Transparenz hat der Gesetzgeber die Patientenquittung eingeführt. Wahlweise kann sich der Patient vom behandelnden Arzt direkt nach dem Arztbesuch eine so genannte Tagesquittung ausstellen lassen. Oder er bekommt spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden, eine Quartalsquittung. Wer sich für eine Quartalsquittung entscheidet, bezahlt dafür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Euro zuzüglich ggf. anfallenden Versandkosten.
Die Krankenhäuser sind ebenfalls verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf Wunsch schriftlich und in verständlicher Form über die während der Krankenhausbehandlung erbrachten und mit der Krankenkasse abgerechneten Leistungen zu informieren. Hierfür ist eine Frist von vier Wochen nach der durchgeführten Krankenhausbehandlung vorgesehen.
Der Gesetzgeber ermöglicht auch den Krankenkassen, auf Antrag des Versicherten eine Aufstellung zu den ärztlich oder zahnärztlich erbrachten und abgerechneten Leistungen einzuholen.
Eigener Kommentar
Bei dem angesprochenen Verfahren haben wir gleich mehrere Probleme: weil die Abrechnung ja erst zum Ende das Quartals erfolgt und die Abrechnung erst noch bearbeitet werden muss dauert es 6 Monate bis bei der Kasse die Daten vorliegen. Bei solch einem zeitlichen Abstand ist das Angebot idiotisch – welcher Patient weiß nach 6 Monaten noch was gemacht wurde?! Die können das ja meist nicht mal sofort verstehen.
Und viel wichtiger scheint mir der Datenschutz: dann weiß jeder Kassenangestellte alle personenbezogenen Versichertendaten auch bezüglich Behandlung. Und das ohne ärztliche Schweigepflicht. Das bedeutet im Extremfall, dass ein Kassenmensch am Wochenende in der Disco ausposaunen kann wer alles AIDS hat. Das kann doch nicht wahr sein!
Ist so, wie die Standesführung bei Einführung der Gesundheitskarte richtig gewarnt hat: der gläserne Patient ist Realität (damals haben die Kassen behauptet, es gäbe keine personenbezogenen Daten!).
Es ist überhaupt kein Problem wenn ein (Zahn)Arzt seinem Patienten eine Quittung ausstellt, besser wäre eine Rechnung, die der Patient zur Erstattung bei der Kasse vorlegt, wie in Frankreich, Österreich und anderen freiheitlichen Ländern der Fall. Aber den Leistungsinhalt online von der Kasse?! Da kann die Kasse „teure“ Patienten systematisch mobben, reicht doch schon, dass die Kassen bei einer Erkrankung die Diagnose erfahren und dann die „Krankgeschriebenen“ tyrannisieren, was inzwischen alltägliche Routine ist. Das ist ein weiterer Schritt in die Gesundheitsdiktatur – und wer stoppt diesen Wahnsinn?!