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Neuordnung der GOÄ:

„Bei den Beratungsleistungen von Ärzten und Zahnärzten für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verankert sind, ist hinsichtlich der Honorierung sehr deutlicher Anpassungsbedarf nach oben geboten“, so Dr. Klaus Kocher, 1. Vorsitzender des Zahnärztlichen Bezirksverbands (ZBV) Oberbayern.
„Beratungsleistungen sind eminent wichtig und das Fundament einer erfolgreichen Behandlung. Die bereits bestehende Honorarschieflage bei Beratungsleistungen nach GOÄ sollte bei der künftigen Reform der GOÄ zwingend beseitigt werden,ansonsten können die Vorgaben aus dem aktuellen Patientenrechtegesetz in § 630 BGB hinsichtlich Beratung und Aufklärung der Patienten tatsächlich nicht erfüllt werden“ ergänzt Dr. Peter Klotz, 2. Vorsitzender des ZBV
Oberbayern. Schon aktuell sind die notwendigen Beratungen im Gebührenrahmen der GOÄ (Steigerungsfaktor 1,0 – 3,5) nicht ökonomisch darstellbar.
Zur Illustration dieser äußerst dringenden Änderungsnotwendigkeit in der GOÄ sind nachfolgend die Fakten zu Beratungen nach GOÄ genannt:
– GOÄ 1 „Beratung auch mittels Fernsprecher“ mit 80Punkten ergibt im Steigerungsfaktor 1,0 ein Honorar in Höhe von 4,66 Euro, im Steigerungsfaktor 3,5 sind es 16,31 Euro. Insofern stehen bei einem in Bayern notwendigen Honorarumsatz von mindestens 300,00 € / Stunde für die Erbringung dieser Leistung selbst im Steigerungsfaktor 3,5 nur höchstens 3,26 Minuten Behandlungszeit zur Verfügung.
– GOÄ 3 „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher“ mit 150 Punkten ergibt im Steigerungsfaktor 1,0 ein Honorar in Höhe von 8,74 Euro, im Steigerungsfaktor 3,5 sind es 30,59 Euro. Insofern stehen bei einem in Bayern notwendigen Honorarumsatz von mindestens 300,00 € für die Erbringung dieser Leistung selbst im Steigerungsfaktor 3,5 nur höchstens 6,12 Minuten Behandlungszeit zur Verfügung.
Steigerungsfaktoren über 3,5 hinaus können zwar mitdem Patienten vor der Beratung schriftlich vereinbart werden, werden aber seitens der Kostenträger in aller Regel keinesfalls erstattet.
„Eine deutliche Anpassung des Gebührenrahmens für Beratungen wird positiv dazu beitragen, dass Beratungen ohne zeitliche Einschränkungen durchgeführt werden können und weder den Patienten noch den Zahnärzten/Ärzten unzumutbare behandlerische und/oder finanzielle Nachteile entstehen“, so begründen die beiden Vorsitzenden des Zahnärztlichen Bezirksverbands (ZBV) Oberbayern nachhaltig diese spezielle Anforderung von Ärzten/Zahnärzten und Patienten an eine neue GOÄ.
Für Rückfragen: Dr. Peter Klotz, Tel. 089-842233

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