Laser in der Zahnheilkunde
Sinnvoll, notwendig oder „just for nothing“?
Die Geschichte der Laseranwendungen in der Medizin ist relativ jung, und es werden immer noch neue Anwendungsmöglichkeiten entdeckt. Es ist also nahe liegend, auch Anwendungen in der Zahnheilkunde zu untersuchen und gegebenenfalls zur Praxisreife zu entwickeln.
Neben dem sicher sinnvollen Bestreben, durch neue Verfahren und Techniken ein Mehr an Komfort, Behandlungssicherheit und vor allem „Gesundheit“ für unsere Patienten zu gewinnen, darf der ökonomische Faktor bei der Betrachtung nicht vergessen werden. Der Medizinbetrieb (das Gesundheitswesen) ist, anders als noch vor wenigen Jahrzehnten, nicht mehr ausschließlich auf eine möglichst maximale Versorgung der Menschen hin ausgerichtet, es ist erklärter politischer (und damit gesellschaftlicher) Wille, den ökonomischen Faktoren bevorzugte Beachtung zu schenken – dies geht schon aus den Formulierungen des SGB V (Sozialgesetzbuch V) zweifelsfrei hervor („medizinisch notwendig, ausreichend, wirtschaftlich“).
Untersucht man nun die derzeit verfügbaren Laseranwendungen für zahnheilkundliche Therapien, so sind alle aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen, was ein starkes Indiz für entweder nicht bewiesenen medizinischen Nutzen und/oder fehlende Wirtschaftlichkeit darstellt. Dazu ist im einzelnen festzustellen, welche Laseranwendungen eventuell sogar schädlich, möglicherweise nutzlos, unwirtschaftlich oder tatsächlich hilfreich, aber von der Bürokratie nicht anerkannt sein könnten. Die Industrie hat Interesse an guten Verkaufszahlen, von ihr wird man schwerlich brauchbare Informationen erhalten können. Zahnärztliche Kollegen sind auch nur bedingt als Informationsquellen nutzbar, da im Praxisalltag selten belastbares statistisches Material in Doppelblindstudien (also im Vergleich der Methoden) mit ausreichend großem Patientengut generiert werden können. Bleibt als als halbwegs zuverlässige Quelle die Wissenschaft, wobei auch hier zu beobachten ist, dass wegen der Kürzung öffentlicher Mittel ein Großteil an Forschung durch die Industrie finanziert wird mit dem Ergebnis einer zumindest zweifelhaften Bewertung der untersuchten Methoden. Auch hier gilt schließlich „wess´ Brot ich ess´, dess´ Lied ich sing´!“.
Zu den Laseranwendungen im Einzelnen:
Laser mit geringer Energiedichte („Softlaser“)
Diese Form der Laseranwendungen soll, so die Verkaufsprospekte, durch „Schwingungen“ Gesundheit schaffen. In wissenschaftlichen Studien konnte bisher kein plausibler Nutzen herausgearbeitet werden, es handelt sich dabei wohl eher um esoterische bzw. Placeboeffekte, die vergleichbar der Homöopathie oder anderen „Naturheilverfahren“ keinen strengen wissenschaftlichen Kriterien bei der Beurteilung eines Nutzens standgehalten haben.
Fazit: unökonomisch und nutzlos, aber immerhin nicht schädlich
Laser mit hoher Energiedichte (Hardlaser)
Laser mit hoher Energiedichte sind in der Humanmedizin kaum noch wegzudenken – Beispiel Weichgewebs-Chirurgie, Augenheilkunde, etc. In analogen Anwendungen sind sie auch in der Zahnheilkunde eine Alternative (Weichgewebschirurgie). Medizinisch ungeeignet sind sie hingegen in der Knochenchirurie.
Dies führt auch gleich zur Problematik der Hartgewebsbearbeitung mit Laser in der Zahnheilkunde. Es ist tatsächlich so, dass Hartgewebslaser entwickelt wurden, mit deren Hilfe kariöses Gewebe entfernt werden kann. Damit ist eine prinzipielle Brauchbarkeit gegeben. Allerdings ist nun zu untersuchen, ob es eine Überlegenheit gegenüber vorhandenen Methoden bzw. Techniken gibt, die die doch nicht unerhebliche Investition rechtfertigen würde.
Nun ist es bei Zahnschäden zweifelsohne heute so, dass es sehr wenige Erstdefekte zu versorgen gibt, überwiegend sind Zweitdefekte zu therapieren. Hierfür ist der Hartgewebslaser nicht wirklich geeignet (z.B. Amalgam lässt sich damit nicht exkavieren). Aber auch bei den Erstdefekten muss festgestellt werden, dass die vorhandenen Methoden durchaus ausreichen – ein medizinisch begründeter Vorzug der Lasertechnologie ist bisher nicht nachgewiesen worden. So wirkt der ökonomische Nachteil umso schwerer – finanzielle Ressourcen, die in die Anschaffung eines Dentallasers gesteckt werden, fehlen an anderer Stelle.
Laser-Spezialanwendungen
In der Endodontie wird ebenfalls mit Laser gearbeitet. Sinnvoll ist z.B. die Laseranwendung bei Pulpaeröffnung (direkte Pulapüberkappung); hier steht keine konventionelle Methode zur Verfügung, die ähnlich angewandt werden könnte. Die Kanalaufbereitung hingegen ist in herkömmlicher Technik zumindest gleichwertig gut, wenn nicht sogar besser. So sollte man aus ökonomischer Sicht auch hier vom Laser Abstand nehmen. Nur zur Versorgung einer Pulpawunde ist das Anwendungsspektrum eines teuren Lasers einfach zu eingeschränkt.
Für parodontologische Indikationen wird ebenfalls die Laseranwendung diskutiert – die offizielle Stellungnahme der DGP hingegen geht von keinem tatsächlichen Nutzen aus, konventionelle Techniken müssen jedenfalls zumindest zusätzlich (!) Anwendung finden. Der Laser ist keine echte Alternative und kann nur ergänzend eingesetzt werden (und damit ökonomisch unsinnig).
Die Laserdiagnostik bietet sinnvolle Alternativen zur herkömmlichen Untersuchung mit Spiegel und Sonde. Hier ist der medizinische Nutzen unumstritten. Allerdings muss man sich fragen (lassen), ob bei einem Honorar von etwa 15 Euro pro Untersuchung (einschließlich Beratung!) aus ökonomischer Sicht die Anschaffung eines teuren Diagnoselasers zu rechtfertigen ist, auch wenn dieser unzweifelhaft Nutzen für die Patienten bietet. Das Gesundheitssystem gibt eine eindeutige Antwort. Weil es keine adäquate Bezahlung für die Laserdiagnostik gibt, ist die Technik offensichtlich politisch unerwünscht.
Für die Weichteilchirurgie hat der Laser den Vorteil dass die Schnittflächen sofort der Blutstillung unterliegen – dies kann man jedoch auch mit Elektrotom oder ähnlichen Instrumenten erreichen, die deutlich billiger sind. Im Gegensatz zum Humanmediziner nämlich hat der Zahnarzt nicht die Möglichkeit in seinen spezifisch zahnärztlichen Anwendungen die Positionen der GOÄ „Laser“ abzurechnen, was einen erheblichen finanziellen Nachteil mit sich bringt.
Fazit: Laser sind generell für Anwendungen in der Zahnheilkunde wenig bis ungeeignet und unter Betrachtung ökonomischer Vorgaben jedenfalls keine empfehlenswerte Investition.
Global muss immer gesehen werden: Ausgaben für nutzlose Technik schmälern die Mittel für sinnvolle Investitionen und können so eine Qualitätsverschlechterung des ganzen Therapiespektrums bewirken. Wäre Laser so überlegen oder medizinisch sinnvoll, würde die Lasertherapie (wie in der Allgemeinmedizin) längst von der GKV bezahlt – dies wird jedoch von den Kassen (berechtigterweise) abgelehnt. Es gibt keine BEMA-Position „Laser“, und in der GOZ (siehe oben) wird man „Laser“ ebenfalls vergeblich suchen.
Also: wozu Laser?!
gh