Einzelne Leistungen – was hat sich geändert?
Nach Untersuchungen der bayerischen Standesvertretung sind die neuen Gebührenpostionen in 70 Prozent gleich den alten geblieben, in vielen Fällen hat es deutliche Abwertungen gegeben, und nur ganz weniger Positionen wurden aufgewertet. Da die Honorare seit 1965 keine Anpassung an die Inflation erfahren haben, wird der „Privatpatient“ zunehmend schlechter oder zumindest nicht besser gestellt als der AOK-Patient.
Die Propagandamaschine läuft jedoch auf Hochtouren, um den Menschen in diesem Land das Gegenteil einzureden, aktuelles Beispiel (Werbemail):
Lieber Herr ***,
das Bundeskabinett hat vor kurzem den Zahnärzten genehmigt, ab 2012 die Behandlungsgebühren zu erhöhen. Für Gesetzlich Krankenversicherte steigt somit erneut der Eigenanteil bei Zahnersatz erheblich. Nur noch Wenige können sich ohne zusätzliche Absicherung im Ernstfall eine Zahnersatz-Behandlung leisten.
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Den dreisten Lügen muss man etwas entgegensetzen, auch wenn es schwer fällt, sonst hören die Kürzungen nie auf.
Wie sehr sich die GOZ an die BEMA-Honorare anlehnt zeigt eine der wichtigsten Positionen, nämlich die Untersuchung (Eingehende Untersuchung Zahn-, Mund- u. Kieferkrankheiten 001, 2,3fach 12,93 €, Ä6 2,3 fach jetzt 20,40).
Eine zahnärztliche Untersuchung beinhaltet immerhin die vollständige Untersuchung des ganzen Mundraums, einschließlich Zunge, Zungenboden, Wangen, Rachen und eben der Zähne sowie der Kiefergelenke, so die Leistungsbeschreibung. Dafür wird ein Honorar von € 12,93 (2,3fach!) zugestanden – selbst die AOK zahlt (Stand 2010) für die Untersuchung (die weniger umfangreich sein muss) 15,52 (entsprechend 2,73fach GOZ), wobei im BEMA die Untersuchung weniger umfangreich beschrieben ist als in der GOZ. Und in der GKV findet eine regelmäßige Anpassung des Punktwerts statt, wenn auch ungenügend und unter dem Inflationsausgleich angesiedelt. Selbst ein Satz von 3,5fach würde niemals ausreichen, um eine wirkliche Befundung der Mundhöhle vorzunehmen.
Laut Beschluss der Vollversammlung der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) aus 2008 benötigt der bayerische Zahnarzt in der Stunde 300 Euro Honorarumsatz bzw. 5 Euro in der Minute.
Geht man davon aus, dass von 1988 (Start der bis heute unveränderten GOZ) bis 2010 die Dienstleistungspreise der Vereinfachung halber um 50% gestiegen sind (tatsächlich ist es wohl deutlich mehr), hätte der bayerische Zahnarzt 1988 in der Stunde 200 Euro Honorarumsatz benötigt bzw. 3,33 Euro in der Minute.
GOZ 001 „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“:
Honorar bei Steigerungsfaktor 2,3 = 12,92 Euro, zur Verfügung stehende Behandlungszeit 1988 = 3,89 Minuten, zur Verfügung stehende Behandlungszeit 2010 = 2,58 Minuten
Honorar bei Steigerungsfaktor 3,5 = 19,67 Euro, zur Verfügung stehende Behandlungszeit 1988 = 5,91 Minuten, zur Verfügung stehende Behandlungszeit 2010 = 3,93 Minuten
Situation beim gesetzliche Versicherten (z.B. AOK oder Sozialamt):
BEMA 01 „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung“
Honorar: 18 Punkte x AOK-Punkwert in Bayern 0,8624 Euro = 15,52 Euro, zur Verfügung stehende Behandlungszeit 2010 = 3,10 Minuten
Um beim Privatversicherten bzw. Beihilfeberechtigten für die Eingehende Untersuchung dasselbe Honorar zu erzielen wie beim bayerischen AOK-Versicherten, muss insofern der Steigerungsfaktor 2,76 angesetzt werden, ohne dass eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder ein erhöhter Zeitaufwand (größer 3,10 Minuten) vorliegt.
Es ist richtig dass im BEMA-Satz die Beratung möglicherweise eingeschlossen ist – jedoch enthält die GOZ 2012 wichtige Einschränkungen hinsichtlich der Beratungsgebühr:
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1.1.2012 geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach Nummer 3 nicht berechnet werden.
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Die „normale“ Ä1 gibt ja auch kaum etwas her und die ausführliche Beratung 03 ist wie die 1 nur noch sehr eingeschränkt nutzbar (einmal pro Behandlungsfall).
Soll die 1 oder 3 mehrmals pro Fall zur Abrechnung kommen muss „alleinige Leistung“ sowie ein Datum bzw. eine Uhrzeit angegeben werden.
Man kann diesen Unsinn auch als Chance nutzen: Klären Sie Ihre Patienten auf, dass Sie einen hohen Steigerungsfaktor ansetzen müssen, um zumindest Gleichstand mit der AOK zu erhalten. Welcher „Privatpatient“ will schon schlechter behandelt werden als ein Hartzer (AOK)? Und dass weniger Honorar gleichzusetzen ist mit weniger Leistung, das kann Jeder nachvollziehen! Deshalb die Aufforderung des Honorarreferenten Dr. Peter Klotz: klären Sie Ihre Patienten auf, und legen Sie Beweise vor (der Honorarvergleich AOK/GOZ ist ein Beweis).
Sinnvoll ist die Auslage spezieller Infos dazu.
Ebenfalls von großer Wichtigkeit ist die Neufassung des §9:
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren
können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen
Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht
nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten
sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen
Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen
anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die
Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1000 Euro überschreiten.
Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen
Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1
nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag
muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen
und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung
der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der
zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher
zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten
Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den
Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Es ist also unerlässlich, das Labor von Beginn an einzubeziehen in die Planung. Es sollte im Übrigen eine Vereinbarung mit dem Techniker getroffen werden, die das Labor stärker in die Mithaftung nimmt. Sonst besteht die Gefahr, dass bei einer höheren Laborrechnung der Zahnarzt alleine haftet.
Der HKP nach GOZ 0030 wird zur Pflicht. Dabei gilt es zu beachten, dass die Nummer 0040 (Gnathologie) nicht neben der 0030 berechnet werden darf. Die Standesvertretung weist darauf hin dass man die 0040 unter anderem Datum erbringen und berechnen sollte.
Für die Planung unerlässlich sind Abformungen. Hier gilt es zu beachten (ebenso in der Prothetik bzw. bei Inlayanfertigungen) dass nur eine Abformung berechnet werden darf, eine zweite müsste begründet werden.
0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.
Begründung des BMG:
Die Nebeneinandererbringung und -berechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist im Regelfall nicht erforderlich. Erfolgt eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen, ist dies in der Rechnung zu begründen.
Die 060 ist bewertet wie bisher mit 260 Punkten entsprechend 14,62 € Einfachsatz.
Die technische Möglichkeit der elektronischen Abformung wurde neu aufgenommen:
0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig
Begründung des BMG:
Die Leistung nach der Nummer 0065 bildet die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab. Neben der Leistung nach der Nummer 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden.
Bewertung: 80 Punkte entsprechend 4,50 € Einfachsatz.
Die Aufbaufüllung (2180 bis 2195) ist völlig unterbewertet, so Klotz. Deshalb sei ein erhöhter Faktor unabdingbar. Denn, was bisher vor Gericht erstritten werden konnte, wird jetzt durch die neue GOZ wieder zunichte gemacht. Am Beispiel Glasfaserstiftaufbau sei dies einmal verdeutlicht:
2195 (früher 219) Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau
oder Glasfaserstift o.ä. zur Aufnahme einer Krone
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
Dafür gibt es 300 Punkte (Einfachsatz 16,87) plus ggf. GOZ 0110 mit 400 Punkten gleich 22,50. Bisher hat jedoch der Zahnarzt analog GOZ 217 abgerechnet, das waren 1200 Punkte entsprechend 67,49 Einfachsatz.
In der GOZ steht:
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 2180 ist neben der Leistung nach Nummer 2190 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 2195 ist neben der Leistung nach Nummer 2180 berechnungsfähig.
Die Leistung nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Dazu der Kommentar Klotz:
Die Berechnung sollte erstens je Kavität erfolgen, zweitens muss die Punktzahl massiv
erhöht werden, da Aufbaufüllungen aus plastischen Füllungsmaterial nicht wesentlich einfacher sind als Füllungen.
Die Punktzahlen der „einfachen“ Füllungspositionen lauten:
GOZ 2050 213 Punkte
GOZ 2070 242 Punkte
GOZ 2090 297 Punkte
GOZ 2110 319 Punkte
Die Punktzahl sollte daher dringend angepasst werden, zumal ja keinerlei Anpassung des Punktwerts erfolgt. Ansonsten muss diese Abwertung zwingend durch die Wahl eines hohen
Steigerungsfaktors bzw. einer Vereinbarung nach §2 Abs.1 und 2 GOZ kompensiert werden, um zu einer marktüblichen Gebührenbemessung in Euro zu gelangen.
Die Aufbaufüllung wird abgerechnet unter BEMA-Nr. 13b Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig
39 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 34,05 Euro
GOZ 1988: 218 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone
150 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 8,44 €, 2,3 = 19,41 €, 3,5 = 29,54 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 4,03
GOZ 2012: 2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone
150 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 8,44 €, 2,3 = 19,41 €, 3,5 = 29,54 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 4,03
Absurd ist auch die Bewertung von subtraktiven Methoden:
BEMA-Nr. 106 Beseitigung scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung
10 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 8,73 Euro
GOZ 1988: 403 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
35 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 1,97 €, 2,3 = 4,53 €, 3,5 = 6,89 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 4,43
GOZ 2012: 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
35 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 1,97 €, 2,3 = 4,53 €, 3,5 = 6,89 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 4,43
BEMA-Nr. 89 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
16 Punkte x bundeseinheitlicher ZE-Punktwert 0,7620 Euro = 12,19 Euro
GOZ 1988: 404 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
45 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 2,53 €, 2,3 = 5,81 €, 3,5 = 8,85 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 4,82
GOZ 2012: 4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
45 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 2,53 €, 2,3 = 5,81 €, 3,5 = 8,85 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 4,82
Dies muss den Patienten übermittelt werden, insbesondere denjenigen, die Zusatzversicherungen abgeschlossen haben. Wenn die Versicherten Druck ausüben ist das allemal effektiver als wenn die kleine Zahl an Zahnärzten protestiert!
In §6 wird eine kleine aber wichtige Präzisierung vorgenommen:
„(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen,
die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
_ 1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
_ 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C
VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung
berechnet wird,
_ 3. E V und E VI,
_ 4. J,
_ 5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den
Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung
von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
_ 6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538,
4605, 4606 und 4715,
_ 7. N unter der Nummer 4852 sowie
_ 8. O.“
Damit steht fest: es besteht keine Wahlfreiheit mehr, die günstigere Honorarposition auszuwählen (meist ist die Position der GOÄ viel besser bewertet), es besteht nunmehr der Zwang, stets die GOZ einzusetzen und nur für den Fall, dass die Leistung nicht gelistet ist darf die GOÄ herangezogen werden. Vorteilhaft kann der Satz 2 ausgelegt werden – was nicht in der GOZ steht kann selbständig berechnet werden.
Positionen die „optisch“ aufgewertet wurden sind die für Füllungen. Die Goldhämmerfüllung (alt 214) ist in der GOZ nun nicht mehr enthalten und müsste als Verlangensleistung (vorher Vertrag abschließen) berechnet werden. Ebenso weggefallen ist die Nummer 213 – bei Kompositfüllungen ist die Verwendung parapulpärer Stifte lauf BZÄK obsolet. Mit weggefallen ist allerdings (auch in 213 beschrieben) die intrakanaläre Stiftverankerung.
Stellt sich die Frage, wie man jetzt eine provisorische Krone auf einem endodontisch behandelten Zahn verankern mag.
Dafür wurden die Füllungen nun nach 2050 (einflächig) bis 2110 (mehr als dreiflächig) nach den Kriterien der Adhäsivtechnik bewertet, so zumindest lautet die Begründung des BMG:
Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090
und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien
in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen
nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden
Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik,
das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem
Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff
für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-
Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der
Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen
bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens
berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100
und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von
Formungshilfen.
Dafür gibt es jetzt Einfachsatz 11,98 € – d.h., mit 3,5fach wären das 41,93. Das bedeutet (angenommen 300 € Stundensatz) man hat dafür etwa acht Minuten (genau: 8,386) Zeit. Kaum vorstellbar das zu schaffen wenn man korrekt arbeiten will. Dabei war bisher durch die durch alle Instanzen durchgeklagte und bestätigte (!) Regelung so, dass die Adhäsivfüllung analog 214 bzw. 215 bis 217 berechnet wurde, zu 53,43 bzw. 30,93 € Einfachsatz (einflächig) – da hat der Einfachsatz schon mehr gebracht als neu das 3,5fache. Das bedeutet eine extreme Abwertung gegenüber der letztlich abgesicherten Berechnung nach Analogpostionen 215 bis 217 bzw. 214.
In der Diskussion mit den Zahlungspflichtigen, den Patienten, sollte man auch einen Umstand nicht vergessen: Der BEMA bewertet die Kompositfüllung mit
13e | BEMA-Nr. 13e | 52 Punkte | Kompositfüllung Seitenzahn – einflächig |
13f | BEMA-Nr. 13f | 64 Punkte | Kompositfüllung Seitenzahn – zweiflächig |
13g | BEMA-Nr. 13g | 84 Punkte | Kompositfüllung Seitenzahn – dreiflächig |
was bei einer einflächigen Kompositfüllung (da ist die Adhäsivtechnik nicht einmal vorgeschrieben!) 44,45 € (AOK, Westfalen-Lippe) macht. Das heißt – vergleichen Sie – der Sozialhilfempfänger bringt bei einer einflächigen Kompositfüllung mehr als der Beamte mit 3,5fachem Faktor, und dabei muss man sich nicht einmal so ins Zeug legen: keine Begründungspflicht für den höher als 2,3-fach Faktor, keine Pflicht zur adhäsiven Verankerung, und vor allem einen gesicherten Zahlungsfluss über die KZV.
Es sollte durchaus überzeugen, dass nun eben ein deutlich über 3,5fach liegender Faktor berechnet werden muss.
Alternativ wäre zu erwägen, Füllungen nach 2050 (einflächig), 2070 (zweiflächig) oder 2090 (dreiflächig) – Einfachsatz dreiflächige Füllung 16,70 € – aus Amalgam anzubieten. Da kommt man mit dem Gebührenrahmen grade eben noch zurecht.
Füllungen nach BEMA 13a bis d betreffen keine Adhäsivtechnik, sie sind als Amalgamfüllungen bewertet, und auf mehr hat Keiner Anspruch, es sei denn, es läge eine nachgewiesene Amalgamallergie oder eine Niereninsuffizienz vor. Zahnärzte, die Füllungen aus Komposit nach 13a bis d abgerechnet haben können jetzt stolz auf sich sein – sie haben dafür gesorgt, dass die Adhäsivfüllung in der GOZ so mies bewertet wurde.
Nicht vergessen darf man bei dieser Betrachtung, dass es ja explizit verboten ist Materialkosten zu berechnen. Bei der Adhäsivfüllung entstehen jedoch enorme Kosten: die Bondings sind extrem teuer (Tipp: dokumentieren Sie, für wie viele Füllungen die Flasche Bonding reicht – nicht vergessen: das Bonding verdirbt rasch! –und berechnen Sie, wie viel nun eine Anwendung kostet). In Verbindung mit Inserts zur Reduktion des Polymerisationsschrumpfs kann es sein dass der Preis der eingesetzten Materialien in krasses Missverhältnis zum Honorar gerät, und dann greift das Urteil des BGH, das dann eine Weiterberechnung der Materialkosten erlaubt (der BGH hatte 2002 entschieden, dass Implantatfräsen zum Einmalgebrauch zusätzlich berechnet werden dürfen, weil ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Honorar und Gesamtkosten bestand).
Die Kosten sollten auch offengelegt werden: das hilft dabei, mehr als 3,5 abzurechnen. Dabei sollte man „Verlangensleistung“ nicht so eng sehen – das Grundgesetz garantiert die Vertragsfreiheit, ein sehr hohes Verfassungsgut, das im Zweifel gegen das Rechtsgut „soziale Verpflichtung“ abgewogen werden muss. Die Sozialverpflichtung kann jedoch niemals so ausgelegt werden, dass eine bestimmte Berufsgruppe (Zahnarzt) zur Sklavenarbeit gezwungen werden darf (das wäre ja gegeben, wenn unter den Kosten gearbeitet werden müsste) – das hat auch der BGH schon so gesehen (Materialkostenurteil). Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung die BLZK Verfassungsklage einreichen wird – bis zu einer Entscheidung des BVVG müssen dann, will man keine Ansprüche aufgeben, alle Rechnungen „unter Vorbehalt“ einer Korrektur ausgestellt werden, am besten, man stellt die Materialkosten (die müssen aber korrekt ermittelt worden sein!) gleich auf die Rechnung ein. Dann werden zwar die Materialkosten vorläufig nicht fällig, aber, die Praxis wahrt ihren Rechtsanspruch.
Die Dokumentation der Kosten sollte im Rahmen eines ordentlichen QM sowieso erfolgen.
Für die Patienteninfo (Stichwort „Zahnzusatzversicherung“) wichtig sind auch die Anästhesieleistungen.
BEMA-Nr. 41a Leitungsanästhesie intraoral
12 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 10,48 Euro
GOZ 1988: 010 Intraorale Leitungsanästhesie
70 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 3,94 €, 2,3 = 9,06 €, 3,5 = 13,79 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 2,66
GOZ 2012: 0100 Intraorale Leitungsanästhesie
70 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 3,94 €, 2,3 = 9,06 €, 3,5 = 13,79 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 2,66
Krass abgewertet wurde auch die „bmF“
BEMA-Nr. 12 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
10 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 8,73 Euro
GOZ 1988: 203 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
65 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 3,66 €, 2,3 = 8,41 €, 3,5 = 12,81 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 2,39
GOZ 2012: 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
65 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 3,66 €, 2,3 = 8,41 €, 3,5 = 12,81 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 2,39
Dies ist den Patienten ebenfalls zu kommunizieren.
Denken Sie stets daran: die Versicherungen machen richtig Geld damit, dass Zahnzusatzversicherungen abgeschlossen werden – und die Patienten treten dann als „Privatversicherte“ auf, mit entsprechenden Ansprüchen. Nur – wenn „privat“ weniger bezahlt wird als nach BEMA, wird das Ganze absurd.
In Zusammenhang mit der Füllungstherapie ist zu berücksichtigen, dass erfreulicherweise viele Leistungspositionen nunmehr analog nach § 6 berechnet werden können, Beispiel Kariesdetektor, etc. Hier sollte die GOZ sehr genau genommen werden.
Neu ist die Nummer 2020 „Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität – Exkavieren und temporärer Verschluss einer Kavität, als selbstständige Leistung“
98 Punkte entsprechend 5,51 € Einfachsatz.
Dies dürfte in der Endodontologie hilfreich sein.
Neugefasst wurde auch die bmF (2030), dabei wird ausdrücklich verboten, diese Position mehrfach zum Ansatz zu bringen: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.
B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Leistung nach Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
Anmerkungen zur Bewertung der Dentinadhäsiven Rekonstruktionen
(2060, 2080, 2100, 2120) in der GOZ 2012:
Bisher erfolgte die Berechnung der Dentinadhäsiven Rekonstruktionen (DAR) mittels Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ z.B.
GOZ 214 mit 950 Punkten
GOZ 215 mit 550 Punkten
GOZ 216 mit 820 Punkten
GOZ 217 mit 1200 Punkten
Es ist aktueller Stand der Rechtsprechung, dass die Positionen GOZalt 214 – 217 analog für die Dentinadhäsive Rekonstruktionen (DAR) angemessen sind.
Aktuelle Bewertung (Stand 2011) der Versorgung mit Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen bei Bundeswehr und Bundespolizei (Rundschreiben 04/2010 vom 31.05.2010 der KZVB):
HR1 einflächig 75 Punkte x 0,9710 Euro = 72,82 Euro
HR2 zweiflächig 112 Punkte x 0,9710 Euro = 108,75 Euro
HR3 dreiflächig 164 Punkte x 0,9710 Euro = 159,24 Euro
HR4 mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter
Einbeziehung der Schneidekante 208 Punkte x 0,9710 Euro = 201,97 Euro
Es bleibt also kaum etwas anderes als einen Vertrag zu schließen und weit über 3,5fach anzusetzen.
Überarbeitet wurde auch die Leistungsposition der Politur:
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration
Begründung des BMG:
Die bisher nach Größe der Füllung differenzierte Abbildung der Politur einer Amalgamfüllung in einer auf das Legen der Füllung folgenden Sitzung wird geändert. Die Politur wird in einer Leistung zusammengefasst. Diese gilt die Politur bzw. das Finieren jeder Füllung (z.B. Amalgam oder Kompositmaterialien) in einer gesonderten Sitzung nach dem Legen der jeweiligen
Füllung unabhängig von der Größe der Füllung ab. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn z.B. bereits länger vorhandene Füllungen nachpoliert werden müssen.
Bewertung mit 104 Punkten entsprechend 5,85 € Einfachsatz.
Achten Sie darauf, dass der Ansatz der 2130 nur dann möglich ist, wenn in separater Sitzung poliert wird (ist bei Komposit eigentlich unüblich)!
Die Einlagefüllungen nach 2150 bis 2170 sind identisch definiert wie in der GOZ ´88, nur die Bewertung wurde angehoben. Allerdings wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Sollte sich dies nicht bestätigen, wird das BMG eine Korrektur vornehmen.
Das heißt, es hat keine wirkliche Erhöhung gegeben. Nur außergewöhnliche Umstände sollten den Ansatz ein es höheren Faktors bedingen.
Andererseits sollte bei Betrachtung der vollkommen unzureichenden Honorarspanne in den Füllungspositionen die Alternative „Inlay“ erneut in den Fokus rücken. Da kann man z.B. die alten Konzepte des Direktinlays aus Komposit auskramen – muss jedoch peinlich darauf achten, einen (Eigen) Laborkostenvoranschlag auszufertigen, sonst fällt die Erstattung und sogar die Zahlungspflicht weg.
Dazu sollte beim Inlay die adhäsive Befestigung abgerechnet werden (cave: nicht bei Metall, das man nicht adhäsiv einsetzt!).
2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)
130 Punkte entsprechend 7,30 € Einfachsatz.
Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197:
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden
Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.
Ganz besonderes Kopfzerbrechen macht die PZR sowie die Parodontaltherapie.
Beispiel:
BEMA-Nr. 49 Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes
10 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 8,73 Euro
GOZ 1988: 307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung
45 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 2,53 €, 2,3 = 5,81 €, 3,5= 8,85 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 3,45
GOZ 2012: 3070 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung
45 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 2,53 €, 2,3 = 5,81 €, 3,5= 8,85 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 3,45
BEMA-Nr. 57 Beseitigung störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung
48 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 41,91 Euro
GOZ 1988: 3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
140 Punkte, Steigerungsfaktor 1,0 = 7,87 €, 2,3 = 18,10 €, 3,5 = 27,54 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 5,33
GOZ 2012: 3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
140 Punkte, Steigerungsfaktor 1,0 = 7,87 €, 2,3 = 18,10 €, 3,5 = 27,54 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 5,33
BEMA-Nr. 59 Mundboden- oder Vestibulumplastik im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte
120 Punkte x aktueller Punktwert der AOK Bayern 0,8732 Euro = 104,78 Euro
GOZ 1988: 324 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
550 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 30,93 €, 2,3 = 71,13 €, 3,5 = 108,25 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 3,39
GOZ 2012: 3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen
550 Punkte; Steigerungsfaktor 1,0 = 30,93 €, 2,3 = 71,13 €, 3,5 = 108,25 €
notwendiger Steigerungsfaktor zum Erreichen des BEMA-Honorars (AOK Bayern) 3,39
Im Abschnitt PAR sind auch Leistungen zu finden, die schlicht Kopfschütteln auslösen:
4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex
(z.B des Parodontalen Screening Index PSI)
Die Leistung nach Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern 4000 und 4005:
Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst. Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer
besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.
Dies wird dann bewertet mit 80 Punkten entsprechend Einfachsatz 4,50 € – wer den PSI einmal selbst erhoben hat weiß, dass das unmöglich kostendeckend lege artis erbracht werden kann. Da kann man höchstens einen Schnellbefund, z.B. nach Quickley und Hein, erheben.
Dafür hat man die 401 (Anwendung elektromechanischer Verfahren zur Parodontaldiagnostik
(z.B. Periotest), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) gestrichen – also werden wir dies analog nach § 6 Abs. 1 abrechnen. Das hätten wir nach GOZ ´88 nicht gedurft…
Schwierig wird es auch bei medikamentösen Taschenbehandlungen:
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig
Begründung des BMG zu 4020 und 4025:
In die Leistung nach Nummer 4020 wird die Taschenspülung als fakultative Leistung einbezogen. Die neu aufgenommene Leistung nach Nummer 4025 bildet die antibakterielle Behandlung mit gezielter Einbringung von antibakteriellen Substanzen in den subgingivalen Raum ab. Davon zu unterscheiden sind einfache Taschenspülungen, die nach Nummer 4020 berechnungsfähig sind. Die subgingival eingebrachten antibakteriellen Substanzen wie z.B. bestimmte Materialien, die antibiotisch wirksame Substanzen abgeben, sind gesondert berechnungsfähig.
15 Punkte entsprechend 0,84 € – dann kostet die zahnärztliche Behandlung nur noch einen Bruchteil der Medikamentenkosten – wie soll man das erklären?!
4055 entspricht der bisherigen Nr. 405, aber:
Die Leistungen nach den Nummer 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn, 13 Punkte oder 0,73 € Einfachsatz.
Die PAR-Chirurgie ist auch geändert worden: die Behandlung einwurzeliger Zähne ist abgewertet worden (logisch, davon gibt es ja beim PAR-Patienten mehr), und mehrwurzlige hat man minimal aufgewertet: 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung
subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen, 130 Punkte entsprechend 7,31 € Einfachsatz.
Die anderen PAR-Positionen sind soweit gleich geblieben – aber, man kann jetzt einen Zuschlag „Laser“ ansetzen (GOZ 0120 „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den
Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160“).
Damit wird die PAR-Vorbehandlung zu einer komplizierten Angelegenheit. Zuerst werden supragingivale Beläge entfernt, die zweite Sitzung umfasst subgingivale leicht erreichbare Beläge, die von der Mitarbeiterin entfernt werden. Dies muss sowohl im reinen Privatbereich als auch bei gesetzlich versicherten Patienten so gehandhabt werden (in der GKV mit nur einer „Zahnsteinentfernung“ kann man die Bedingungen für eine systematische PAR-Therapie nicht erfüllen da ist die Vorbehandlung obligat, da reicht einmal jährlich „Zahnstein“ nicht). Auch der Recall wird problematisch: da in einer Sitzung nur supragingival und in einer zweiten subgingival gearbeitet werden kann (man kann das anders machen, dann bekommt man aber kein Geld dafür) ist zwangsläufig die Recallsitzung in zwei Sitzungen aufzusplitten.
Das Verbot der Materialkostenweiterberechnung gilt nach wie vor, was im Fall von aufwendiger Medikation weiter problematisch ist. Hier wird wieder der Klageweg beschritten werden müssen. Urteile analog zum Materialkostenurteil des GBH (Implantatbohrer dürfen berechnet werden, anderes nicht) können, müssen aber nicht, in die aktuelle Rechtsprechung nach GOZ 2012 einfließen bzw. Berücksichtigung finden.