Die BLZK informiert uns, dass
die beihilferechtlichen Hinweise für NRW die Kommentierung der BZÄK und die Auffassung aller Landeszahnärztekammern (ausser Nordrhein) bestätigen: Neben GOZ 2060, 2080, 2100, 2120 kann GOZ 2197 nicht berechnet werden. Man daher zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von einer derartigen Nebeneinanderberechnung nur abraten, selbst wenn in der aktuellen DZW das Gegenteilige steht.
Quelle: Dr. Peter Klotz, Freie Zahnärzteschaft, Gebührenreferent in Bayern
Neue beihilferechtliche Hinweise in NRW
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 16. November 2012 einen neuen Runderlass „Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht“ an die zuständigen Behörden versendet. Eine Veröffentlichung dieser ersten beihilferechtlichen Interpretation der GOZ 2012 wird zeitverzögert demnächst auch auf den einschlägigen Internetseiten (z.B. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung / NRW) erfolgen.
Auch dieses Mal sind Erstattungsprobleme vorprogrammiert, weil es zu unterschiedlichen Auslegungen bei verschiedenen Gebührenpositionen kommt. Beispielhaft sei dies bzgl. der GOZ 2197 dargestellt:
Neuer Runderlass:
„Die Leistung nach Nummer 2197 ist nicht im Zusammenhang mit Füllungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 berechenbar.“
BZÄK-Kommentar (Version September 2012):
„Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 kann nicht berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen.“
Zahnärztekammer Nordrhein:
„Bei „Restauration mit Kompositmaterialien“ ist zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechenbar.“
Neuer Runderlass:
„Nummer 2197 ist als Leistungsposition für eine adhäsive Befestigung für Klebebrackets (Nummer 6100 GOZ) nicht berechnungsfähig, da deren Leistungsinhalt eine „Klebebefestigung“ umfasst.“
BZÄK-Kommentar (Version September 2012):
„Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.“
Quellen: s.o.