Online-Magazin für die Zahnarztpraxis

Gerichtliche Entscheidung zu unlauterem Wettbewerb unter Zahnärzten

Ein Münchner Zahnmediziner warb  im Internet mit starken Preisnachlässen. Über das Rabattportal „Groupon“ verlangte er für eine professionelle Zahnreinigung 39 Euro statt 120 Euro und für Bleaching plus Zahnreinigung nur 99 statt 520 Euro. Dagegen klagte der zahnärztliche Bezirksverband mit Erfolg: Schnäppchenpreise sind berufswidrig.

Der Kollege mit Praxis in bester Lage am Maximiliansplatz konnte, so die Berufsvertretung, solche Preise nicht kostendeckend anbieten, hier sollte wohl, analog zu Werbeaktionen von Billig-Discountern, Dummenfang betrieben werden. Der Kunde/Patient will sich das „Schnäppchen“ sichern, wird dann bequatscht, mehr einzukaufen, dann aber zu überteuerten Preisen, und wird so über den Tisch gezogen. Die Rechtsprechung hat dies längst erkannt und im Fall der Discounterläden untersagt – da es sich um Wettbewerbsverstöße handelt wurde dann auch eine Gewinnabschöpfung vorgenommen.

Nun droht dem Kollegen gleiches Ungemach: die anwaltlichen Vertreter des Bezirksverbands wollen eine Herausgabe der Ergebnisse der Rabattaktion erzwingen, um dann den Wettbewerbsverstoß richtig ahnden zu können. Natürlich will sich der betroffene Zahnarzt wehren…

Hier haben wir wieder einmal eine ganz typische Situation. Nachdem jahrzehntelang die starre Berufsordnung bezüglich Wettbewerb beklagt wurde und „Freiheit“ gefordert worden ist, insbesondere die Freiheit, werben zu dürfen, sind dann wegen europäischer Regelungen die Dämme gebrochen. Inzwischen wird eine Zahnarztpraxis analog einem normalen Unternehmen angesehen, mit ganz wenigen Beschränkungen hinsichtlich ärztlich-ethischer Grundsätze. Die auf den Werbezug aufspringenden Kollegen haben nur etwas Wesentliches vergessen: wenn ich die Vorzüge der freien Unternehmen genießen will muss ich naturgemäß auch die Nachteile in Kauf nehmen. Und die sind gravierend. Das Wettbewerbsrecht ist rigoros, die Strafmaßnahmen sind auf Großunternehmen zugeschnitten. Da sind zahlreiche Fallen zu beachten, Beispiele gibt es genug: Internetauftritt, Werbung (!), wettbewerbswidrige Preisgestaltung, usw. Bei den großen Unternehmen sind Anwälte angestellt, die jede Aktion vorab (!) prüfen. Dser zahnärztliche Kollege kann seine Kammer fragen, die geben Rechtsauskunft. Den Aussagen sollte man besser Glauben schenken – die Beauftragung eines eigenen Anwalts ist teuer, und leider sind die Auskünfte nicht immer zuverlässig. Anwälte sind in vergleichbarer Lage, die werben auch und liefern dann nicht immer ein optimales Ergebnis.

Normalerweise werden Wettbewerbsverstöße von Wettbewerbern oder spezialisierten Anwälte („Abmahnanwälte“) verfolgt. Bei (Zahn)Ärzten müssen das die Kammern tun, dazu sind sie sogar verpflichtet.

Da werden die ungestüm vorpreschenden Kollegen jetzt die Zeche zahlen müssen!

Wir verwenden Cookies, um den Seitenablauf für den Benutzer optimal zu steuern. Informationen, die wir über diese Cookies erhalten, werden ausschließlich zur Optimierung unseres Webangebotes auf dieser Homepage verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen