Online-Magazin für die Zahnarztpraxis

Fortbildung:

Fortbildung:

Nicht für Paro elementar 

Die Medizin hat dramatische Entwicklungen vorzuweisen, und auch in der Zahnheilkunde hat es deutliche Fortschritte gegeben, die spannende neue Therapiemethoden ermöglichen. Gleichzeitig finden wir in den Honorierungssystemen einen Stillstand: was da gelistet ist bildet nur noch einen Bruchteil der Therapiemöglichkeiten ab. Wenn sich der Zahnarzt nun beruhigt zurücklehnen möchte und sich nur auf die Behandlungen konzentriert, die z.B. im BEMA dargestellt sind (erweitert bzw. reduziert um die Einschränkungen der Richtlinien (verbindlich für die Behandlung eines GKV-Patienten für die Abrechnung via KZV), so findet dies keinesfalls die Zustimmung der Rechtsprechung. Auch die GOZ, nebst SGB V die gesetzliche Grundlage für das Verhältnis Arzt/Patient sowie zu den Kostenerstattern, ist kein Rückzugsgebiet. Die gängige Rechtsprechung, bis hinauf zum GBH, fordert nämlich (wie beispielhaft im SGB V ausgeführt) „eine Behandlung nach den anerkannten (!) und wissenschaftlich begründeten (!) Prinzipien der Heilkunde“ und dies „auf aktuellem Wissensstand“, der im Zweifel von wissenschaftlichen Gutachtern zu definieren ist.

Das aktuell von den Standespublikationen diskutierte „Patientenrechtegesetz“ bündelt all das, was bisher in Form eines „Richterechts“ entwickelt wurde in verbindlichen Paragraphen, da hat es keine Änderung gegeben, wobei wir bedenken müssen, dass auch bei einer gesetzlich fixierten Rechtslage diese durch „Richterrecht“ permanent weiterentwickelt wird. Im Klartext bedeutet dies, dass man sich kaum auf irgendwelche Paragraphen zurückziehen kann, die Richter interpretieren die reale Rechtslage  meist ganz anders. Dies ist nach unserer staatlichen  Grundordnung gewollt (richterliche Freiheit), da man rechtezeitig erkannt hat, dass bei der Verabschiedung eines Gesetzes niemals alle Kriterien berücksichtigt werden können. Keine Behörde ist allwissend oder allmächtig.

Innerhalb dieser hier skizzierten Rechtsordnung kann man merkwürdige Auswüchse zwar kopfschüttelnd kommentieren, es ändert jedoch nichts daran, dass die richterlichen Entscheidungen bindend sind. Dazu gehört insbesondere, dass bisher kaum in Urteile eingeflossen ist, was uns besonders bedrückt: die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Justiz verlangt ultimativ vom (Zahn)Arzt ohne Rücksicht auf eventuelle Honorarfragen, dass dem Patienten die bestmögliche Therapie zukommt. Nur zögerlich findet sich ab und zu ein Richter bereit, die Ökonomisierung des Gesundheitswesens zur Kenntnis zu nehmen und überzogene Patientenforderungen abzuweisen.

Zu diesen Grundprinzipien gehört insbesondere die Forderung nach „aktuellem Wissensstand“ zu behandeln. Um dem mehr Nachdruck zu verleihen hat der Gesetzgeber schon vor Jahren beschlossen eine „Fortbildungspflicht“ einzuführen, die, wie oben dargelegt, schon immer bestanden hat. Mit der Einführung einer überwachten Fortbildungspflicht ist man in Deutschland internationalen Standards gefolgt. So ist es beispielhaft im „Land der Freiheit“ längst üblich, regelmäßige Prüfungen des Fortbildungsstands vorzunehmen – wer sich dem zu entziehen versucht verliert seine Zulassung als Arzt (was im Übrigen auch für die Fahrerlaubnis gilt, auch da muss in regelmäßigen Abständen eine Erneuerung erfolgen). Der aktuelle Fortbildungszyklus läuft bis Juni 2014, dann hat der Zahnarzt 75 Punkte nachzuweisen.  Alles andere wird ihm großzügig als „Selbststudium“ anerkannt.  Für die noch zu erbringenden Punkte ist verbindlich vorgegeben (die Zahnärztekammern haben dazu Richtlinien herausgegeben), dass für den Fortbildungsinhalt „Lernerfolgskontrollen“ zu absolvieren sind, dann ist vorgegeben, wie Punkte vergeben werden dürfen (da gibt es Zeitvorgaben für die Dauer der Fortbildung) und nicht zuletzt wird verlangt, dass die Fortbildung nur von Experten bzw. nur unter Überwachung solcher durchgeführt werden darf. Damit fallen Firmenfortbildungen unter Umständen aus der Anerkennung heraus, ebenso Abrechnungskurse von Helferinnen (die sind laut Definition keine „Experten“) – der Zahnarzt sollte jedenfalls vor Ablauf der Frist kontrollieren, ob er sein Fortbildungssoll erfüllt hat.

Fortbildung nach den aktuellen Kriterien auch unter www.dentalkolleg.de

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