Online-Magazin für die Zahnarztpraxis

Der „Wert“ des Zahnarztes

Was die Beratung wert sein soll…

Beim Anwalt kostet die Beratung nach RVG § 34 „Beratung, Gutachten und Mediation“  einen kostendeckenden Betrag: 1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Ansonsten wird eine Beratungsgebühr fällig, die sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Also bekommt man eine Rechtsauskunft nicht unter 190 €, wobei man hier wohl streiten muss, da Anwälte gerne „übersehen“, dass es eine Begrenzung für die Erstberatung gibt. Ergibt sich aus der Beratung ein konkreter Auftrag, eine Rechtssache anwaltlich zu übernehmen, ergeben sich weitere hohe Zahlungsverpflichtungen. Interessanterweise wird das – sofern man eine Rechtsschutzversicherung hat – problemlos reguliert, das heißt, dem Zahlungspflichtigen bleibt kein Eigenanteil.

Wie anders sieht es jedoch beim Arzt oder Zahnarzt aus: GOÄ 1 „Beratung auch mittels Fernsprecher“ mit 80 Punkten ergibt im Steigerungsfaktor 1,0 ein Honorar in Höhe von 4,66 Euro, im Steigerungsfaktor 3,5 sind es 16,31 Euro. GOÄ 3 „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher“ mit 150 Punkten ergibt im Steigerungsfaktor 1,0 ein Honorar in Höhe von 8,74 Euro, im Steigerungsfaktor 3,5 sind es 30,59 Euro. Für die GOÄ 3 muss eine ausführliche Begründung gegeben werden, das fordern die Versicherungen. Beim GKV-Patienten erhält man 9 Punkte zu 0,8904 €, was so lächerlich wenig ist, dass alleine das Aufschreiben der Position schon mehr Kosten verursacht. Und dann hat man noch etliche Einschränkungen zu beachten.

Also bekommt der Zahnarzt für eine Beratung des GKV-Versicherten 8 € pauschal, beim privat Versicherten maximal 16,31 €, die von Versicherungen erstattet werden. Für den Fall einer „komplizierten Beratung“ sind es dann maximal 30,59, „privat“ wohlgemerkt.

Nun darf man sich schon fragen, welche Wertschätzung eines (Zahn)Arztes daraus abzulesen wäre. Der Zahnarzt studiert mindestens 5 Jahre, der Arzt 6, darauf folgen mindestens zwei Jahre Assistenzzeit – der Jurist absolviert ein mindestens 3 (!)-jähriges Studium, gefolgt von zwei Jahren Referendariat. Zugegeben, bei den Juristen fallen mehr Examenskandidaten durch als bei den Medizinern. Aber: die Eingangshürden beim Medizinstudium sind ja auch entsprechend hoch (Numerus clausus), und es ist jedem gebildeten Menschen bewusst, dass Schulnoten und Intelligenz sehr hoch korrelieren. Schlechte Schulleistungen setzen sich im Studium fort – seltene Ausnahmen abgesehen -, das ist eine Binsenweisheit. Daraus jetzt zu schließen, das Jurastudium sei besonders anspruchsvoll, ein Medizinstudium jedoch nicht, läge vollends neben der Realität. Allerdings gibt es noch eine Korrelation: Intelligenz und soziales Engagement scheinen ebenfalls irgendwie verbunden, jedenfalls konnte festgestellt werden, dass Hochintelligente deutlich sozialer empfinden als weniger Intelligente. Das könnte ein Grund sein weshalb sich die (Zahn)Ärzte so gängeln lassen: sie gehen ihrer Tätigkeit auch dann nach, wenn sie kaum oder gar nicht bezahlt werden, ganz im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, deren Sozialbindung weniger ausgeprägt ist. Das macht es wohl der Gesellschaft leichter, Ärzte – wie insgesamt wohl alle „Sozialberufe“-  schlechter zu behandeln als andere Berufsgruppen.

Nur, was denkt sich eigentlich ein unbefangener Beobachter, wenn es vom Anwalt eine Rechnung über 200 € für die Erstberatung – die kaum mehr als eine Abklärung der Zahlungsmodalitäten beinhaltet! – erhält, vom Arzt jedoch eine über höchstens 30 €?! Richtig, er/sie wird annehmen, der Jurist sei ja deutlich höher qualifiziert als der Arzt, schließlich verlangt (und erhält) er ja auch deutlich mehr.

Eine Schlüsselerfahrung hat der Autor da selbst erlebt: ein ratsuchender Unternehmensberater (!), selbstverständlich sozialversichert (AOK), hatte einen besonderen Beratungsbedarf und bot an, gegen Privatrechnung eine solche abzufragen. Die dann nach GOÄ bzw. GOZ erstellte Rechnung hat der fast als Beleidigung empfunden…

Es ist immer so: was nichts „wert“ ist (nichts kostet) ist auch nichts „Wert“, also notfalls verzichtbar. Ist schon beim Heilpraktiker so: der kostet mehr, also kann er auch mehr.

Insbesondere in der heutigen Zeit, in der immer mehr „Patienten“ zur ZE-Behandlung ins Ausland fahren, wird die unzulängliche Bezahlung zum Problem. Angeblich (so sagen es die Medien) zahlt ja die Kasse den Heil- und Kostenplan (stimmt zwar nicht, aber wer hätte sich je um Wahrheit bemüht bei denen? Das macht der Zahnarzt umsonst, ist ja auch nichts „wert“), den man braucht, um dann in Ungarn oder anderen Billigländern den genehmigten (!)  Plan in die Tat umsetzen zu lassen. Der deutsche Zahnarzt kann dann maximal eine Beratungsgebühr ansetzen, wenn überhaupt, und später wird er mit dann mit der fertigen Arbeit konfrontiert und soll – natürlich! – kostenfrei für den untreuen Patienten nachbessern. Da geht die Mischkalkulation von früher auch nicht mehr auf….

Die Ministerin Nahles hat da was Richtiges gesagt: „Arbeit muss ihren Wert haben“ (bezüglich Mindestlohn) –gut, dann möge sie bitte dies auch den Zahnärzten endlich zugestehen! Oder, ist die zahnärztliche Arbeit wirklich gar nichts wert?!

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