Private Krankenversicherer dürfen bei schweren Vertragsverletzungen den Vertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen. Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. So dürfe das Unternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt – wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen (Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).
In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit rund 3.800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH.
Was geschieht dann? Dann wird der Versicherungslose automatisch vom Sozialamt betreut, sofern er/sie mittellos ist, oder, die Betreffenden sind dann tatsächlich ohne Versicherungsschutz und müssen dann kostenlos (!) von der Ärzten bzw. Krankenhäusern behandelt werden, weil, so hat ebenfalls der BGH schon früher entschieden, ein Arzt darf nicht nach Geld fragen, sondern muss auch ohne konkreten Honoraranspruch tätig werden.
Das ist eine echte Lücke, die sich privat Versicherte, die Probleme haben, die hohen Beiträge im Alter noch aufzubringen, sicherlich zunutze machen werden. Ob sie damit dann auf einem solchen Umweg in die deutlich günstigere gesetzliche Versicherung kommen? Sozialhilfeempfänger sind ja auch in der AOK versichert, weshalb dann nicht so Jemand?
Interessant jedenfalls ist auch, dass eine Verweigerung der Prämienzahlung kein Recht zur Kündigung nach sich zieht. Das heißt, wer die hohen Beiträge nicht zahlen kann muss das gar nicht – er/sie bleibt trotzdem voll privat versichert!