Ab 2025: Amalgam-Verbot für Zahnfüllungen
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Amalgam in Zahnfüllungen, mit wenigen Ausnahmen, verboten. Hintergrund ist die EU-Quecksilberverordnung, die darauf abzielt, die Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt zu verringern. Was das für gesetzlich Versicherte bedeutet: Sie haben Anspruch auf eine amalgamfreie Füllung im Seitenzahnbereich ohne zusätzliche Kosten. Für hochwertigere Alternativen müssen Patienten weiterhin selbst aufkommen.
Alternative Füllungsmaterialien: Beratung durch den Zahnarzt
Zahnärzte beraten ihre Patienten ausführlich über verschiedene Füllungsmaterialien. Die Auswahl des Materials sollte gemeinsam getroffen werden, basierend auf den individuellen Bedürfnissen. Viele Patienten haben sich bereits in der Vergangenheit für zahnfarbene Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich entschieden. Der aktuelle Barmer-Zahnreport zeigt, dass 2023 nur noch 3,5 % der Füllungen in diesem Bereich aus Amalgam bestanden.
Diese Füllungen übernimmt die Krankenkasse
Ab dem 1. Januar 2025 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen für Seitenzähne selbsthaftende Füllungen wie Glasionomerzemente. Diese bieten eine ausreichende Grundversorgung ohne zusätzliche Kosten für die Patienten. Glasionomerzemente binden direkt an die Zahnoberfläche, wodurch sie einfach und sicher anzuwenden sind. In bestimmten Ausnahmefällen übernehmen Krankenkassen auch die Kosten für Bulk-Fill-Füllungen (einfache Kunststoffe).
Höherwertige Füllungen: Mehrkosten möglich
Wer sich für eine höherwertige Füllung wie Komposit entscheidet, muss die Mehrkosten selbst tragen. Die Krankenkassen beteiligen sich lediglich an den Kosten der Grundversorgung. Diese Regelung bleibt unverändert: Wer sich für eine bessere Versorgung entscheidet, muss den Differenzbetrag zahlen.
Muss ich alte Amalgam-Füllungen entfernen lassen?
Amalgam besteht zur Hälfte aus Quecksilber, das jedoch festgebunden und unbedenklich ist, solange die Füllung intakt bleibt. Es wird kein messbares Quecksilber freigesetzt, solange die Füllung nicht beschädigt ist. Daher müssen bestehende Amalgam-Füllungen nicht entfernt werden, solange sie noch in einwandfreiem Zustand sind. Nur bei Rissen oder Undichtigkeiten ist ein Austausch notwendig. Das Verbot betrifft also ausschließlich neue Füllungen. Diese dürfen ab Januar 2025 nur in bestimmten medizinischen Ausnahmefällen verwendet werden, wie bei Allergien oder bei Patienten, die nur unter Narkose behandelt werden können.