Zahlreiche Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Patienten gegenüber (Zahn)Ärzten zu verteten. Für den Anwalt ist das ein risikoloses Geschäft, er kriegt sein Geld immer, egal, ob der Patient den Rechtsstreit verliert oder nicht. Dazu kommt, dass Rechtschutzversicherungen (für Patienten) sehr preiswert sind, der (Zahn)Arzt hat da viel mehr zu zahlen. Also hat der (Zahn)Arzt meist keinen Rechtsschutz, was die Sache für die Patienten erleichtert – schon aus formalen Gründen wird der (Zahn)Arzt den Rechtsstreit verlieren – er kennt sich ja nciht aus damit.
Die Hinzuzihung eines Rechtsbeistands ist extrem teuer und risikobehaftet: kaum ein Anwalt hat sich auf die Vertretung der Ärzte spezialisiert – da istb kein Massengeschäft zu vermuten -, und das Anwaltsinteresse geht nicht in Richtung eiens Prozessgewinns (siehe Anwaltskosten). Nicht selten trinken die Anwälte von Kläger und Beklagtem zusammen Kaffee und amüsieren sich über die Streitparteien…
Es gilt, rechtzeitig alles zu tun, um einen Streit nicht von vorneherein zu verlieren!
Dazu sollte man wissen, was Richter so eintscheiden und wasd die häufigsten Entscheidungsgründe sind. Wir stellen die Ergebisse unserer Recherchen unseren Lesern hier zur Verfügung.
Behandlungsfehler und die Folgen
Befunderhebung / Dokumentation
Vor der zahnprothetische Behandlung ist der parodontale Zustand der Zähne zu erheben
und zu dokumentieren. Zwar geben Dokumentationsversäumnisse keine eigene
Anspruchsgrundlage, ergeben jedoch zu Gunsten des Patienten die Vermutung, dass nicht
dokumentierte Maßnahmen auch nicht durchgeführt wurden. Ein solcher Verstoß rechtfertigt
eine Umkehr der Beweislast. (OLG Karlsruhe 14.12.1988 Aktenzeichen 7 U 29/88)
Eingliederung von Zahnersatz vor Parodontosebehandlung
Die Eingliederung von Zahnersatz vor Behandlung einer Parodontose kann
Behandlungsfehler sein. Danach war es fehlerhaft, den Zahnersatz einzugliedern, ohne
zunächst die Grunderkrankung zu behandeln. (OLG Düsseldorf 6.12.2001 Aktenzeichen 8 U
178/00; OLG Karlsruhe 14.12.1988 Aktenzeichen 7 U 29/88; OLG Hamm 26.6.1991
Aktenzeichen 3 U 279/90; OLG Hamm 12.10.1994 – 3 U 26/94)
Die Krankenkassen dürfen ihre Versicherten auf preiswerte Labor hinweisen, wodurch sich
die Kosten für die Versorgung senken lassen. Einen Anspruch darauf, dass der Zahnarzt mit
einem solchen Labor zusammenarbeitet, hat der Patient jedoch nicht.
Ganz wichtig ist, eine vollständige Domumetation vorlegen zu können. Man kann eine PAR gemacht haben, aber hat nicht ordnungsgemäß dokumentiert – schon ist man dran. Das ist eien Erkenntnsi aus tatsächlcihen Streitfällen (die unter vom Autor abgewickelt wurden). Deshalb wird dringend ein adäquates QM-System (z.B. www.gh-praxismanager.de) sowie eine Mitgliedschaft in einem Schutzverband (z.B. www.securdent.de) empfohlen, damit kann man solche Dokumentationsfehler vermeiden.
Auch wenn der Zahnarzt alles richtig gemacht hat, findet der pfiffige Anwalt noch Lücken. Denn: wenn nichts gefunden werden kann an "Behandlungsfehlern", dann kommt die Univeralkeule mit der "fehlenden Aufklärung". Es besteht vor jeder Therapieentscheidung die Pflicht einer umfassenden Aufklärung und Beratung. Die muss man aber korrekt nachweisen können! Ein Hilfsmittel: der Inof-Manager von www.gh-praxismanager.de. Da wird die Beratung dokumentiert, das kann man dann nachweisen – so sichert man sich richtig ab!
gh