jede Handlung, die die körperliche Integrität durchbricht ("was unter die Haut geht") ist per se "Körperverletzung", es sei denn:
– die Handlung wird von einem approbierten Arzt (Zahnarzt) vorgenommen
und
– es ist eine qualitfizierte Aufklärung über Risiken vorausgegangen.
Ausnahmen sind dezidiert beschrieben (z.B.Prophylaxe durch dafür besonders qualifizierte Mitarbeiter, ZHK-Ges.)
Die Gerichte legen enge Maßstäbe an zu dem, wie und worüber aufgeklärt werden muss. Deshalb empfiehlt es sich, eine Checkliste abzuarbeiten, um nichts zu vergessen und vor allem dies auch nachweisen zu können. Die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs kann
– im Krankenbaltt (der Karteikarte) mit ausführlicher Angabe der Themen
oder
– nach vorgegebenem Schema mit lediglich Dokumentation von Abweichungen
vorgenommen werden. Letzteres dürfte deutlich rationeller sein. Verwendet man eine Checkliste kann man diese auch noch vom Patienten unterzeichnen lassen (so wird es in Krankenhäusern gehandhabt, die Methode hat doch einen gewissen Reiz).
Um rechtskonform zu handeln muss also ausführlich und nachweisbar beraten (aufgeklärt) werden. Als "Nebenpflicht" muss auch über wirtschaftliche (finanzielle) Folgen aufgeklärt werden. Die Aufklärung obliegt prinzipiell dem (Zahn)Arzt, sie darf nur partiell und unter Aufsicht delegiert werden (z.B.Prophylaxeaufklärung durch ZMF o.ä.).
Es wird empfohlen:
– Aufklärung durch Info-Blätter (unter Umständen auch in Fremdsprache),umden Anforderungen des BGH entsprechen zu können
– Checklisten mit Unterschrift der Patienten
– Dokumentation von Abweichungen vom vorgegebenen Beratungsschema
gh