Patientenrechte:
Herausgabe von Behandlungsunterlagen nur in Kopie und gegen Entgelt!
Ein Patient darf in „öffentliche“ Behandlungsunterlagen vor Ort (in der Praxis) Einsicht nehmen oder kann alternativ gegen angemessenen Kostenersatz Kopien anfordern, so ein Urteil des OLG Frankfurt (AZ 8W20/11). Kosten – hierzu zählen Porto sowie Kopierkosten, die korrekt berechnet sicherlich knapp 1 € pro Seite betragen dürften; die Kampfpreise der Kopierläden sind ja bei Bürokopierern nie realisierbar.
Es ist stets zu empfehlen aufgrund der neuen Patientenrechte „öffentliche“ und „private“ Unterlagen getrennt zu führen. Beispiel: man empfindet einen Patienten als Oralferkel, so sollte man das nicht in die offizielle Karte eintragen, sondern in eine parallele Handakte. Man könnte sich sonst eventuell Ärger einfangen – und andererseits sollte man ja tatsächlich Besonderheiten (z.B. Querulant) irgendwo vermerken, das Gedächtnis könnte einem sonst einen Streich spielen.
Z.B. schlechte Zahlungsmoral hingegen kann man ohne weiteres in die öffentlich zugängliche Akte eintragen.
Man kann auch Kürzel verwenden, die nicht Jedem verständlich sein müssen (darin können dann die heiklen Zusatzinformationen versteckt werden).
Die Krankenakten müssen jedenfalls den Kostenträgern (GKV) sowie den nachfragenden Patienten verfügbar gemacht werden, das hat der Gesetzgeber so bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Prüfstellen der KZV – und das kommt immer häufiger vor – Behandlungsunterlagen anfordern. Wohl dem, der nur noch digital arbeitet, denn, im Fall von Unterlagen sollte man keinesfalls Originale einreichen, auch nicht Röntgenbilder. Die Praxis bleibt stets verantwortlich für diese, und falls Unterlagen verlorengehen (da hilft auch Einschreiben nichts, weil, in der KZV kommen die gar nicht so selten ebenso weg wie z.B. beim Finanzamt Steuerunterlagen) haftet der Zahnarzt alleine – also stets nur Kopien einreichen!